Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

MVG Metallverkaufsgesellschaft mbH & Co. KG

1. Geltungsbereich und Ausschluss von Verbrauchern

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der MVG Metallverkaufsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend "Verkäufer") und ihren Kunden (nachfolgend "Käufer") im Rahmen des Verkaufs von Metallen sowie Blechbiege- und Laserteilen. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, also natürlichen oder juristischen Personen bzw. rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2 Geschäfte mit Verbrauchern sind ausgeschlossen. Der Verkäufer schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer, Unternehmer zu sein. Sofern ein Vertrag irrtümlich mit einem Verbraucher zustande kommen sollte, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall stehen dem Verbraucher – unbeschadet zwingender gesetzlicher Verbraucherschutzvorschriften – keine Ansprüche gegen den Verkäufer zu.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige vom Käufer gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen finden keine Anwendung, selbst wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebot und Bestellung: Angebote des Verkäufers sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot abzugeben. Eine vom Käufer aufgegebene Bestellung (mündlich, schriftlich, per E-Mail oder über sonstige Kommunikationswege) stellt ein bindendes Vertragsangebot dar. Der Verkäufer kann dieses Vertragsangebot des Käufers innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang annehmen.

2.2 Annahme durch Auftragsbestätigung: Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des Käufers schriftlich oder in Textform (z.B. per Auftragsbestätigung via E-Mail oder Fax) annimmt oder die bestellte Ware an den Käufer ausliefert. Die Auftragsbestätigung kann auch in Form einer Rechnung oder Versandmitteilung erfolgen. Schweigen des Verkäufers auf Angebote oder Bestellungen des Käufers gilt nicht als Annahme.

2.3 Nebenabreden und Änderungen: Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder Änderungen des Vertrags sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer in Schrift- oder Textform bestätigt werden. Dies gilt auch für Zusicherungen bezüglich Eigenschaften der Ware. Die Mitarbeiter oder Vertreter des Verkäufers sind nicht berechtigt, vom Inhalt dieser AGB oder des Vertrags abweichende Zusagen ohne schriftliche Bestätigung zu machen.

2.4 Priorität der AGB: Mit Vertragsabschluss erkennt der Käufer die ausschließliche Geltung dieser AGB an. Sollte der Käufer im Rahmen der Bestellung auf eigene Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen verweisen, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers werden solche abweichenden Bedingungen nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Verkäufer der Lieferung/Leistung vorbehaltlos nachgeht.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Preise: Alle vom Verkäufer genannten Preise verstehen sich, sofern nichts abweichendes angegeben ist, als Netto-Preise ab Werk/Lager des Verkäufers (EXW gemäß Incoterms® 2020) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Versicherungs- sowie ggf. Zollkosten oder sonstige Nebenkosten sind nicht im Preis enthalten und werden dem Käufer zusätzlich berechnet. Wünscht der Käufer eine Transportversicherung oder besondere Versandart, hat er die dafür anfallenden Kosten zu tragen.

3.2 Preisänderungen: Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, ohne dass dies vom Verkäufer zu vertreten ist, und sich in dieser Zeit die maßgeblichen Kostenfaktoren (insbesondere Material- oder Rohstoffpreise, Lohn- oder Energiekosten) wesentlich erhöhen, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung anzupassen. Eine wesentliche Kostenerhöhung liegt vor, wenn die Kosten um mehr als 10 % steigen. Im Falle einer solchen Preisänderung wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig informieren. Dem Käufer steht in diesem Fall das Recht zu, binnen 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten, falls er mit der Preisanpassung nicht einverstanden ist. Übt der Käufer dieses Rücktrittsrecht nicht aus, gilt der geänderte Preis als vereinbart. (Hinweis: Diese Klausel gilt nicht, sofern eine feste Preisvereinbarung ausdrücklich getroffen wurde.)

3.3 Zahlungsfrist: Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Verkäufer kann nach eigenem Ermessen eine Zahlungsfrist gewähren (z.B. 14 Tage netto ab Rechnungsdatum); eine solche Frist gilt jedoch nur, wenn sie auf der Rechnung oder Auftragsbestätigung ausdrücklich vermerkt ist. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann (bei Überweisungen: Gutschrift auf dem angegebenen Konto des Verkäufers).

3.4 Zahlungsverzug: Wenn der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zahlt, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Diese betragen bei Unternehmergeschäften derzeit neun (9) Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (§ 288 Abs. 2 BGB). Dem Verkäufer bleibt es vorbehalten, einen weitergehenden Verzugsschaden (z.B. Kosten für Rechtsverfolgung) geltend zu machen. Insbesondere kann der Verkäufer eine Pauschale für notwendige Mahnschreiben in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB erheben, welche auf einen etwaigen Schadensersatz wegen Verzugs anzurechnen ist.

3.5 Vorauszahlung / Sicherheiten: Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft) auszuführen, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen des Verkäufers durch den Käufer gefährdet wird. Kommt der Käufer einem entsprechenden Verlangen des Verkäufers nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen des Verkäufers sind in diesem Fall vom Käufer zu vergüten.

3.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung: Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer darüber hinaus nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche – einschließlich Mängelansprüchen – zurückzuhalten, sofern diese Ansprüche nicht gemäß Satz 1 fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

4.1 Lieferfristen: Vom Verkäufer genannte Lieferzeiten oder -termine sind, sofern nicht schriftlich als "verbindlich" zugesichert, ausschließlich unverbindliche Richtwerte. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (z.B. Beibringung erforderlicher Unterlagen, Freigaben, ggf. Anzahlung) rechtzeitig erfüllt hat. Verzögert sich die Lieferung durch vom Käufer zu vertretende Umstände (z.B. verspätete Spezifikationen, nachträgliche Änderungswünsche, Zahlungsverzug), verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4.2 Lieferverzug: Kommt der Verkäufer mit einer verbindlich zugesagten Lieferfrist in Verzug, hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind in den Grenzen von Ziff. 9 (Haftung) beschränkt. Kein Verzug liegt vor, solange der Käufer mit der Erfüllung eigener Verpflichtungen im Rückstand ist.

4.3 Teillieferungen: Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit dies für den Käufer nicht unzumutbar ist. Jede Teil­lieferung kann vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.4 Versand und Gefahrübergang: Der Versand erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach Wahl des Verkäufers unversichert und auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt, und auch dann, wenn der Verkäufer ausnahmsweise die Versendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge übernimmt. Wünscht der Käufer eine Transportversicherung, wird der Verkäufer diese auf Kosten des Käufers abschließen.

4.5 Selbstabholung und Annahmeverzug: Ist Abholung der Ware durch den Käufer vereinbart oder wird die Ware dem Käufer zur Abholung bereitgestellt, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Käufer über. Holt der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten Termin oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung der Bereitstellung ab, gerät er in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Käufers einzulagern. Der Verkäufer kann hierfür pro begonnenem Kalendertag pauschal eine Lagergebühr in Höhe von 0,1% des Rechnungsbetrags der betroffenen Ware, maximal jedoch 5% pro Monat, berechnen, wobei dem Käufer der Nachweis gestattet ist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Lagerkostenaufwand entstanden ist. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist zur Abnahme der Ware ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Als Schadenersatz kann der Verkäufer entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis 15% des Kaufpreises fordern. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.6 Höhere Gewalt und Selbstbelieferungsvorbehalt: Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Unruhen, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, unverschuldete Transport- oder Betriebsstörungen, erhebliche unverschuldete Schwierigkeiten in der Material- oder Rohstoffbeschaffung). In solchen Fällen verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sollte die Lieferung aufgrund der genannten Umstände dauerhaft (d.h. für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten) unmöglich oder unwirtschaftlich werden, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erhaltene Gegenleistungen des Käufers werden im Fall des Rücktritts unverzüglich zurückerstattet. Gleiches gilt, sofern der Verkäufer von seinem eigenen Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt). Der Verkäufer wird den Käufer über solche Umstände unverzüglich informieren. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in den genannten Fällen ausgeschlossen.

4.7 Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – der Sitz bzw. das Lager des Verkäufers.

5. Materialbeschaffenheit und Fertigungstoleranzen

5.1 Branchenübliche Beschaffenheit: Die Beschaffenheit der vom Verkäufer gelieferten Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, hilfsweise nach den beim Verkäufer üblichen Produktenmerkmalen und Toleranzen. Branchenübliche sowie technisch unvermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Maße (Abmessungen), Gewicht, Ausrüstung oder Design stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen. Insbesondere geringfügige Abweichungen von Mustern, Modellen oder früheren Lieferungen gelten als vertragsgemäß, sofern nicht ausdrücklich bestimmte Eigenschaften oder Maße schriftlich zugesichert wurden.

5.2 Materialeigenschaften: Bei Metallen und von uns hergestellten Blechbiege- und Laserteilen können fertigungsbedingt Toleranzen auftreten. Es gelten die in der Metallbranche üblichen Werkstoff- und Fertigungstoleranzen, zum Beispiel hinsichtlich Materialstärke, Geradheit, Oberflächenbeschaffenheit und Maßhaltigkeit. Leichte Kratzer, Druckstellen oder Farbunterschiede auf Metalloberflächen, die produktionstechnisch nicht vollständig vermeidbar sind, begründen keinen Mangel, soweit sie die Funktionsfähigkeit oder den Wert der Ware nicht erheblich beeinträchtigen. Der Käufer hat bei besonderen Anforderungen (z.B. besondere Oberflächengüte, enge Toleranzen) den Verkäufer vor Vertragsschluss hierauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen; besonderen Anforderungen wird der Verkäufer nur bei schriftlicher Bestätigung gerecht.

5.3 Mehr- oder Mindermengen: Aus fertigungstechnischen Gründen behält sich der Verkäufer das Recht vor, geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen vorzunehmen. Eine Abweichung der Liefermenge von bis zu ±10% gilt als vom Käufer genehmigt und als vertragsgemäße Erfüllung, sofern sie dem Käufer zumutbar ist. Der Käufer wird in einem solchen Fall die tatsächlich gelieferte Menge bezahlen. Bei gewichtsbasiertem Verkauf ist für die Berechnung das tatsächliche Liefergewicht maßgeblich; geringfügige Abweichungen zwischen angegebenem und tatsächlichem Gewicht (bis 5%) sind vom Käufer hinzunehmen.

5.4 Verwendungszweck: Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware für einen bestimmten vom Käufer vorgesehenen Zweck geeignet ist, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und schriftlich als beschaffenheitsbezogene Garantie oder Zusicherung vereinbart. Die Auswahl der Ware (Materialgüte, Abmessungen, Verarbeitung etc.) obliegt grundsätzlich dem Käufer. Etwaige Beratung durch den Verkäufer erfolgt unverbindlich und entbindet den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Eignung der Ware für seine Zwecke.

5.5 Produktbeschreibungen: Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers oder dritter Hersteller stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten technischen Daten, Zeichnungen, Normangaben oder sonstigen Leistungsbeschreibungen dienen lediglich der allgemeinen Beschreibung und Kennzeichnung der Ware und enthalten – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – keine Garantieübernahme. Eine Garantie (Beschaffenheitsgarantie) im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn der Verkäufer eine Eigenschaft der Ware ausdrücklich als "garantiert" bezeichnet und schriftlich zusichert.

6. Sonderanfertigungen und Mitwirkung des Käufers

6.1 Begriff Sonderanfertigung: Sonderanfertigungen bzw. individuell nach Vorgaben des Käufers hergestellte Teile (z.B. Laserzuschnitte oder Biegeteile nach Zeichnung des Käufers) unterliegen besonderen Bedingungen. Bei solchen Aufträgen schuldet der Verkäufer die Ausführung gemäß den speziellen Vorgaben und Spezifikationen des Käufers. Geringfügige, technisch notwendige Abweichungen von den Vorgaben des Käufers, welche die Funktionsfähigkeit oder den vertragsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigen, gelten als vertragsgemäße Erfüllung und berechtigen nicht zur Mängelrüge oder Zurückweisung der Lieferung.

6.2 Mitwirkung und Vorlagen des Käufers: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer alle für die Herstellung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Maße, technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben vollständig, richtig, eindeutig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Käufer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Vorgaben und Unterlagen keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Schutzrechte wie Patente, Marken, Urheberrechte oder Gebrauchsmuster. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die vom Käufer bereitgestellten Vorgaben auf etwaige Rechtsverstöße oder technische Richtigkeit zu überprüfen. Verzögerungen oder Mehraufwand, die aus unvollständigen, fehlerhaften oder nachträglich geänderten Vorgaben resultieren, gehen zu Lasten des Käufers (siehe Ziff. 4.1).

6.3 Rechtsverletzungen und Freistellung: Sollte der Verkäufer wegen der Befolgung der Vorgaben des Käufers von Dritten (z.B. wegen Schutzrechtsverletzungen) in Anspruch genommen werden, stellt der Käufer den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen, Kosten und Schäden frei, die aus einer solchen Inanspruchnahme resultieren. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich alle ihm bekannten Fälle etwaiger Rechtsverletzungen in Zusammenhang mit den gelieferten Vorgaben mitzuteilen und den Verkäufer bei der Abwehr solcher Ansprüche bestmöglich zu unterstützen.

6.4 Ausschluss des Rücktritts bei Sonderanfertigungen: Bei individuell für den Käufer angefertigten Waren ist ein Widerruf, Rücktritt oder eine Stornierung des Auftrags durch den Käufer nach Vertragsabschluss ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Sobald der Verkäufer mit der Produktion begonnen oder Material für die Sonderanfertigung beschafft hat, kann der Käufer den Vertrag nicht einseitig beenden. Nimmt der Käufer trotzdem eine Stornierung vor, ist er dem Verkäufer zum Ersatz sämtlicher dadurch entstehender Schäden und Aufwendungen verpflichtet.

6.5 Abnahme von Sonderanfertigungen: Der Käufer ist verpflichtet, fertiggestellte Sonderanfertigungen unverzüglich abzunehmen. Abnahmeverweigerung wegen unwesentlicher Mängel oder Abweichungen ist ausgeschlossen. Kommt der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung nicht fristgerecht nach, gelten die Regelungen der Ziff. 4.5 entsprechend; insbesondere gilt die Leistung nach Setzen einer angemessenen Frist als abgenommen, wenn der Käufer die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist vornimmt oder die Ware in Gebrauch nimmt.

6.6 Eigentum an Fertigungsmitteln: Vom Verkäufer zur Herstellung der Sonderanfertigungen eingesetzte Fertigungsmittel (z.B. Werkzeuge, Formen, Schablonen, Programme) bleiben – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – im Eigentum des Verkäufers, auch wenn der Käufer hierfür anteilig Kosten übernommen hat. Ein Herausgabeanspruch des Käufers hieran besteht nicht. Der Verkäufer wird solche Fertigungsmittel jedoch ausschließlich für Aufträge des Käufers verwenden und sie aufbewahren, solange der Käufer regelmäßig Bestellungen tätigt oder ein Auftrag in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

7. Untersuchungspflichten, Abnahme und Mängelrüge

7.1 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Der kaufmännische Käufer hat die erhaltene Ware unverzüglich nach Lieferung im Rahmen des Zumutbaren zu untersuchen (§ 377 HGB). Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind dem Verkäufer spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen, genaue Beschreibung des Mangels inklusive. Versteckte (nicht offensichtliche) Mängel sind spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Entdeckung schriftlich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Mängelanzeige beim Verkäufer. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige eines Mangels, gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist insoweit ausgeschlossen.

7.2 Beschaffenheits- und Maßabweichungen: Mängelrügen wegen geringfügiger, branchenüblicher Abweichungen in Qualität, Farbe, Größe, Ausrüstung oder Design (vgl. Ziff. 5.1 und 5.2) sind ausgeschlossen. Ebenso stellen die in Ziff. 5.3 genannten Mehr- oder Minderlieferungen keinen zur Rüge berechtigenden Mangel dar. Solche Abweichungen gelten vom Käufer als genehmigt.

7.3 Beweislast und Untersuchungsnachweis: Der Käufer hat sicherzustellen, dass etwaige Mängelrügen nachvollziehbar und zutreffend sind. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen Proben der beanstandeten Ware zur Prüfung zu übersenden oder dem Verkäufer Gelegenheit zur Begutachtung der Ware vor Ort zu geben. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein gemeinsames Prüfverfahren durchzuführen. Sämtliche mit ungerechtfertigten Mängelrügen verbundenen Aufwendungen (z.B. Prüf- und Transportkosten) hat der Käufer zu tragen, wenn er wusste oder fahrlässig nicht erkannte, dass ein Mangel nicht vorlag.

7.4 Abnahmeprotokoll: Soweit im Einzelfall eine förmliche Abnahme (insbesondere bei Werkleistungen oder Montagen) vereinbart ist, ist darüber ein beiderseitig zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll zu fertigen. Etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Käufer in diesem Protokoll aufzunehmen. Unterzeichnet der Käufer das Abnahmeprotokoll vorbehaltlos oder nimmt er die gelieferte Sache ohne Protokoll entgegen und nutzt sie, gilt dies als Bestätigung der mangelfreien Erfüllung.

7.5 Rechtsfolgen bei Verletzung der Rügepflicht: Erfüllt der Käufer die vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten nicht oder nicht fristgerecht, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen wegen des Mangels ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte ebenfalls, wenn er dem Verkäufer auf Verlangen die beanstandete Ware nicht innerhalb angemessener Frist zur Untersuchung zur Verfügung stellt.

8. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

8.1 Gewährleistungsumfang: Soweit die gelieferte Ware entgegen den vorstehenden Bestimmungen einen Mangel aufweist, den der Käufer rechtzeitig gerügt hat (siehe Ziff. 7), stehen dem Käufer vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Verkäufer ist jedoch im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, nach eigener Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) zu leisten. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte sind vorbehaltlich Ziff. 9 ausgeschlossen.

8.2 Voraussetzungen: Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist, dass der Mangel nicht auf unsachgemäßer Handhabung, Lagerung, Verwendung oder Änderung der Ware durch den Käufer oder Dritte beruht. Keine Gewährleistung besteht insbesondere für Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: natürliche Abnutzung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie vom Verkäufer nicht zu verantworten sind. Sofern der Käufer oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers Nacharbeiten an der gelieferten Ware vornimmt (z.B. eigenmächtige Nachbesserung), entfällt insoweit die Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich war.

8.3 Gewährleistungsfrist: Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme, falls eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Diese Frist gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grober Fahrlässigkeit, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) lässt die Gewährleistungsfrist nicht neu beginnen, sondern bewirkt lediglich eine Hemmung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

8.4 Kosten der Nacherfüllung: Ist eine Mängelrüge berechtigt, trägt der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen. Ausgeschlossen sind jedoch Kosten, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (vgl. Ziff. 4.7) verbracht wurde. Der Käufer hat im Falle der Ersatzlieferung die mangelhafte Ware auf Verlangen an den Verkäufer zurückzugeben. Weitergehende Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen (z.B. Kosten für den Aus- und Einbau mangelhafter Teile, Produktionsstillstand, entgangener Gewinn), trägt der Käufer selbst, soweit dies gesetzlich zulässig ist oder nicht vom Verkäufer zuvor ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.

8.5 Rücksendungen: Rücksendungen mangelhafter Ware dürfen nur mit vorherigem Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Erfolgen Rücksendungen ohne Abstimmung, kann der Verkäufer die Annahme verweigern. Im Falle unberechtigter Mängelrügen oder bei Einsendung einwandfreier Ware kann der Verkäufer die entstandenen Prüf- und Versandkosten dem Käufer auferlegen.

8.6 Weitergehende Gewährleistung: Eine weitergehende als in diesem Abschnitt geregelte Gewährleistung wird vom Verkäufer nicht übernommen. Insbesondere übernimmt der Verkäufer ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Garantien im Rechtssinne. Garantien Dritter (z.B. Herstellergarantien für zugekaufte Teile) bleiben unberührt; der Verkäufer tritt Ansprüche aus solchen Herstellergarantien auf Verlangen an den Käufer ab, soweit dies rechtlich möglich ist.

9. Haftungsbeschränkungen

9.1 Grundsatz: Der Verkäufer haftet dem Käufer auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund (vertraglich oder außervertraglich) – nur in dem nachstehenden Umfang. Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten dabei auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Lieferanten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9.2 Unbeschränkte Haftung in bestimmten Fällen: Der Verkäufer haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haftet der Verkäufer unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Vertreter/Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine etwaige zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus ausdrücklich vom Verkäufer abgegebenen Garantien bleibt unberührt.

9.3 Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Verkäufer – vorbehaltlich Ziff. 9.2 – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen wird die Haftung des Verkäufers jedoch der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung für einfache (leichte) Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

9.4 Haftungsausschluss für indirekte Schäden: Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Verzögerungsschäden oder Verlust von Informationen/Daten beim Käufer. Dieser Haftungsausschluss greift nicht, wenn derartige Schäden in den Schutzbereich einer vom Verkäufer ausdrücklich übernommenen Garantie fallen oder in Fällen von Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit (vgl. Ziff. 9.2).

9.5 Haftungsausschluss übrige Fälle: In allen übrigen als den in Ziff. 9.2 und 9.3 genannten Fällen ist die Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

9.6 Datenverlust: Soweit der Verkäufer aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haftet (siehe Ziff. 9.3), ist die Haftung des Verkäufers bei Datenverlust des Käufers auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Käufer eingetreten wäre.

9.7 Subsidiarität: Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang für eine etwaige persönliche Haftung von Organen, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9.8 Beweislast: Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Änderung der gesetzlichen Beweislast verbunden. Insbesondere entbindet diese Haftungsbeschränkung den Käufer nicht von der Obliegenheit, die Voraussetzungen eines von ihm behaupteten Anspruchs nachzuweisen.

9.9 Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten, verjähren Schadensersatzansprüche des Käufers, auf die vorstehende Haftungsbeschränkungen Anwendung finden, innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Ziff. 9.2 (dort gelten die gesetzlichen Fristen).

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller bereits entstandenen oder noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (bei laufender Rechnung: bis zur Begleichung des Saldoanspruchs) vor. Bei Zahlungen mittels Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn eine endgültige Gutschrift ohne Rückbelastungsmöglichkeit erfolgt ist. Bis zum Eigentumsübergang hat der Käufer die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und – soweit üblicherweise zum Schutz der Ware erforderlich – angemessen zu versichern (etwa gegen Diebstahl, Feuer, Wasser). Ansprüche gegen die Versicherung aufgrund eines Schadensfalls hinsichtlich der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

10.2 Verarbeitung, Verbindung, Vermischung: Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Verkäufers, jedoch ohne dass diesem hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache bzw. dem vermischten Bestand Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten bzw. verbundenen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Der Käufer verwahrt das so entstehende (Mit-)Eigentum unentgeltlich für den Verkäufer. Für die neue Sache gelten im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

10.3 Weiterveräußerung: Dem Käufer ist es im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs widerruflich gestattet, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden, solange er nicht in Verzug ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Käufer nicht gestattet. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware (gleich in welchem Zustand) – ggf. nach Verarbeitung oder Verbindung – an Dritte weiter, so tritt er hiermit bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Erwerber oder Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (inklusive Mehrwertsteuer) mit Nebenrechten an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für Forderungen, die dem Käufer aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware zustehen. Falls die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufer-Miteigentums an der Sache entspricht. Der Verkäufer nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an.

10.4 Einzugsermächtigung: Der Käufer bleibt trotz der Abtretung zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Vermögensverfall gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner einzeln zu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

10.5 Rechte bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers: Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug, falschen Angaben über seine Kreditwürdigkeit, unerlaubter Verfügungen über die Vorbehaltsware oder bei Beantragung/Eröffnung des Insolvenzverfahrens – ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Verarbeitungsermächtigung (Ziff. 10.3) zu widerrufen und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Verlangt der Verkäufer die Herausgabe der Vorbehaltsware, ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich herauszugeben. Etwaige mit der Rücknahme verbundenen Transport- und Lagerkosten trägt der Käufer. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Ein etwaiger Überschuss wird an den Käufer ausgekehrt.

10.6 Pfändungen und Eingriffe Dritter: Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls Dritte Zugriff auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen nehmen (z.B. durch Pfändung). Der Käufer hat Dritte auf das Eigentum des Verkäufers an der Ware hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO (Widerspruchsklage) oder sonstiger Rechtsmittel zur Wahrung der Rechte des Verkäufers zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den entstandenen Ausfall, sofern den Käufer ein Verschulden trifft.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Rechtswahl: Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG). Vertragssprache ist Deutsch.

11.2 Gerichtsstand: Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat der Käufer in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer der Sitz des Verkäufers vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

11.3 Erfüllungsort: Ungeachtet der Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Ziff. 11.2 wird für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Schriftform: Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrags, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Vertragsparteien können individualvertraglich im Einzelfall schriftlich Abweichendes vereinbaren, ohne dass dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen berührt wird.

12.2 Abtretungsverbot: Der Käufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten oder zu übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt (d.h. die Geldforderung des Käufers ist trotz Abtretungsverbots abtretbar).

12.3 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich in diesen Bestimmungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser AGB vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

(Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MVG Metallverkaufsgesellschaft mbH & Co. KG)